Vorlesefunktion und BFSG: was wirklich verlangt wird
Seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft ist, bekommen viele Unternehmen dieselbe Empfehlung zu hören: Bauen Sie eine Vorlesefunktion ein, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Das stimmt nicht. Eine Schaltfläche, die den Text vorliest, erfüllt keine einzige Anforderung der Norm, auf die sich das Gesetz stützt. Sie kann trotzdem sinnvoll sein, nur eben aus einem anderen Grund. Dieser Beitrag trennt beides sauber: was das Gesetz seit Juni 2025 tatsächlich fordert, warum Screenreader-Nutzer von einem Vorlese-Knopf nichts haben, und an welchen Stellen Sprachausgabe echten Nutzen bringt.

Die kurze Antwort
Nein, eine Vorlesefunktion macht Ihre Website nicht BFSG-konform. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und verweist auf die harmonisierte Norm EN 301 549, die im Kern die WCAG auf Stufe AA übernimmt. Verlangt werden dort vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, korrekte semantische Struktur und Kompatibilität mit Hilfsmitteln wie Screenreadern. Ein Vorlese-Knopf leistet nichts davon. Er hilft Menschen mit Legasthenie, Lernenden und allen, die lieber hören als lesen, und das ist ein realer Nutzen. Nur ist das eine Frage der Nutzerfreundlichkeit und nicht der Normerfüllung. Sprachsynthese gehört dorthin, wo Audio das Produkt ist: Audioguides, vertonte Schulungen, gesprochene Fassungen langer Dokumente.
Was das BFSG seit Juni 2025 verlangt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act, die europäische Richtlinie 2019/882, in deutsches Recht um. Es ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten, und anders als bei vielen anderen Digitalgesetzen gab es für Websites keine grosszügige Übergangsfrist. Wer im Anwendungsbereich liegt, ist seit diesem Tag in der Pflicht.
Neu ist dabei weniger der Inhalt als der Adressatenkreis. Anforderungen an barrierefreie Informationstechnik gab es in Deutschland schon lange, sie galten aber im Wesentlichen für öffentliche Stellen. Das BFSG zieht die Privatwirtschaft hinein, und zwar überall dort, wo an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft wird.
Durchgesetzt wird das über die Marktüberwachung der Länder. Der übliche Ablauf beginnt nicht mit einem Bussgeldbescheid, sondern mit einer Aufforderung zur Nachbesserung. Reagiert ein Unternehmen darauf nicht, stehen weitergehende Massnahmen im Raum, bis hin zur Untersagung des Angebots. Der Bussgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro.
Für die meisten Unternehmen ist das Bussgeld aber nicht das wahrscheinlichste Risiko. Deutschland hat eine funktionierende Abmahnpraxis, und Barrierefreiheit ist ein Feld, auf dem Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände tätig werden können. Das ändert die Rechnung erheblich: Sie müssen nicht darauf warten, dass eine Behörde Ihre Seite in eine Stichprobe aufnimmt. Es genügt, dass jemand mit einem eigenen Interesse hinsieht, und das kostet ihn wenig Aufwand.
Wer betroffen ist, und wer nicht
Das Gesetz zielt auf Produkte und Dienstleistungen für Endverbraucher. In der Praxis betrifft das vor allem diese Bereiche:
- Elektronischer Geschäftsverkehr. Online-Shops und Buchungsstrecken, unabhängig von der Branche.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher. Konten, Zahlungsverkehr, Onlinebanking.
- Telekommunikation. Verträge, Kundenportale, Selbstverwaltung.
- Personenverkehr. Fahrpläne, Ticketing, Reiseinformationen.
- E-Books und ihre Software. Inhalte ebenso wie die Anwendungen, mit denen sie gelesen werden.
Reine B2B-Angebote fallen in der Regel heraus. Das klingt beruhigender, als es ist, denn viele Unternehmen betreiben nebenher doch einen kleinen Verkauf an Endkunden, und genau der zieht die Pflicht nach sich.
Die viel zitierte Kleinstunternehmer-Ausnahme greift nur, wenn beide Bedingungen zusammen erfüllt sind: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Wer eine der beiden Schwellen überschreitet, ist im Anwendungsbereich. Diese Ausnahme gilt zudem für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, sollte das gesondert prüfen lassen.
Und der Firmensitz entscheidet nicht. Massgeblich ist der Markt: Wer an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verkauft, fällt unter das Gesetz, auch mit Sitz im Ausland.
Der eigentliche Massstab ist die EN 301 549
Das Gesetz selbst beschreibt keine Farbkontraste und keine Tastaturbedienung. Es verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, und die übernimmt die Web Content Accessibility Guidelines als technische Grundlage, in der Regel auf Konformitätsstufe AA. Dort steht, was tatsächlich zu tun ist. Die wichtigsten Punkte, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Vollständige Tastaturbedienbarkeit. Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar und auslösbar sein, und der Fokus muss sichtbar sein und darf nicht in einem Element hängen bleiben.
- Korrekte Semantik. Überschriften als Überschriften, Listen als Listen, Schaltflächen als Schaltflächen. Ein div mit einem Klick-Handler ist für ein Hilfsmittel kein Bedienelement.
- Textalternativen. Bilder mit Informationsgehalt brauchen eine Beschreibung, rein dekorative Bilder brauchen ausdrücklich keine.
- Ausreichende Kontraste. Für normalen Text mindestens 4,5 zu 1, für grossen Text 3 zu 1.
- Verständliche Formulare. Sichtbare Beschriftungen, programmatisch zugeordnet, und Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist.
- Untertitel für Videos. Aufgezeichnete Videos mit Ton brauchen Untertitel, rein visuelle Inhalte eine Audiodeskription oder eine gleichwertige Alternative.
Der rote Faden durch all das ist Kompatibilität. Die Norm verlangt nicht, dass Sie eine Sprachausgabe mitliefern. Sie verlangt, dass Ihre Seite so gebaut ist, dass die Hilfsmittel, die Nutzerinnen und Nutzer bereits verwenden, damit umgehen können. Das ist ein grundlegender Unterschied, und er erklärt, warum eine nachträglich eingebaute Vorlesefunktion an der Sache vorbeigeht.
Warum blinde Nutzer von einem Vorlese-Knopf nichts haben
Das ist der Punkt, der in Verkaufsgesprächen am häufigsten übersprungen wird. Wer blind ist oder stark sehbehindert, nutzt einen Screenreader: NVDA oder JAWS unter Windows, VoiceOver auf Apple- Geräten, TalkBack auf Android. Dieses Programm läuft auf dem eigenen Gerät, ist seit Jahren eingerichtet, spricht in der gewohnten Stimme und oft in einem Tempo, das Sehende beim ersten Hören kaum verstehen. Es liest nicht nur Text vor, sondern navigiert: von Überschrift zu Überschrift, durch Listen von Links, durch Formularfelder, mit Tastenkürzeln, die im Muskelgedächtnis sitzen.
Gegen diese Erfahrung tritt Ihr Vorlese-Button an, der von oben nach unten vorliest, mit einer Stimme, die der Nutzer nicht gewählt hat, in einem Tempo, das er nicht kennt, ohne Sprungmarken. Im besten Fall ignoriert er ihn. Im schlechteren Fall legt sich Ihre Sprachausgabe über seine und er hört zwei Stimmen gleichzeitig.
Deshalb ist die Frage falsch gestellt. Nicht: Wie lesen wir unseren Text vor? Sondern: Kommt der Screenreader, den unsere Nutzer schon haben, mit unserer Seite zurecht? Wenn die Antwort ja lautet, brauchen sie Ihre Sprachausgabe nicht. Wenn sie nein lautet, hilft die Sprachausgabe ihnen auch nicht.
Overlays, und was die Überwachungsstellen dazu sagen
Neben einzelnen Vorlesefunktionen wird häufig ein ganzes Werkzeug verkauft: ein Skript, das per Zeile Code eingebunden wird und Barrierefreiheit herstellen soll, oft zusammen mit einem Bedienfeld für Schriftgrösse, Kontrast und Vorlesen. Der Vorteil liegt auf der Hand: Es dauert fünf Minuten und die Seite selbst muss nicht angefasst werden.
Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder für die Barrierefreiheit von Informationstechnik haben dazu eine gemeinsame Einschätzung veröffentlicht, und die fällt deutlich aus. Zwei Punkte daraus sind für die Kaufentscheidung wesentlich.
Erstens lässt sich nur ein kleiner Teil der über hundert Anforderungen der EN 301 549 überhaupt automatisiert prüfen, und noch weniger davon automatisiert beheben. Ob ein Alternativtext den Inhalt eines Bildes sinnvoll wiedergibt, ob die Reihenfolge der Inhalte logisch ist, ob eine Fehlermeldung verständlich formuliert wurde: das sind inhaltliche Fragen, die kein Skript beantwortet.
Zweitens, und das wiegt schwerer, betreffen die dokumentierten Probleme ausgerechnet das Zusammenspiel mit den Hilfsmitteln. Ein Werkzeug, das in die Bedienung eingreift, kann genau die Nutzergruppe stören, für die es angeblich gebaut wurde. Manche Prüfstellen schliessen Overlay-Werkzeuge inzwischen ausdrücklich aus dem Prüfumfang aus.
Für Sie heisst das praktisch: Ein Overlay ist kein Konformitätsnachweis, und eine Barrierefreiheitserklärung, die sich darauf stützt, ist eine überprüfbare Aussage über einen Zustand, der einer Prüfung möglicherweise nicht standhält. Das ist unangenehmer als gar keine Erklärung.
Wo Sprachausgabe wirklich etwas bringt
Nach all dem könnte der Eindruck entstehen, Sprachsynthese sei im Kontext von Barrierefreiheit wertlos. Das Gegenteil ist der Fall. Sie gehört nur an eine andere Stelle: dorthin, wo Sie Inhalte produzieren, statt eine Oberfläche nachzurüsten.
- Audioguides. Museen, Ausstellungen, Stadtrundgänge, virtuelle Rundgänge und 360-Grad-Touren. Hier ist die Stimme das Produkt, und mehrsprachige Fassungen kosten mit Sprachsynthese einen Bruchteil einer Studioproduktion.
- Schulungs- und Weiterbildungsmaterial. Unterweisungen, Handbücher, Onboarding. Eine gesprochene Fassung erreicht Beschäftigte, die schlecht lesen, wenig Zeit am Schreibtisch haben oder die Sprache gerade lernen.
- Erklärvideos. Der Sprecher ist bei vielen Produktionen der teuerste und langsamste Teil, besonders wenn sich der Text noch ändert.
- Lange Dokumente. Geschäftsberichte, Ratgeber, Leitfäden. Eine Audiofassung als zusätzliches Angebot ist ein echter Mehrwert, gerade für Menschen mit Legasthenie.
- Alternativen zu Stummvideos. Wo ein rein visuelles Video eine Audiodeskription oder eine gleichwertige Alternative braucht, kann eine vertonte Fassung diese Lücke füllen. Untertitel ersetzt sie nicht.
Der Unterschied lässt sich in einem Satz zusammenfassen. Als Pflaster auf einer nicht barrierefreien Seite bringt Sprachausgabe rechtlich nichts. Als Inhalt, den Sie sonst gar nicht anbieten würden, erreicht sie Menschen, die Sie mit Text allein nicht erreichen.
Deutsche Stimmen, und warum die Region zählt
Für deutschsprachige Inhalte stehen bei FreeTTS derzeit 53 Stimmen zur Verfügung: 49 für Deutschland, dazu Ingrid und Jonas für Österreich sowie Jan und Leni für die Schweiz. Vier davon sind besonders natürlich klingende Varianten, Seraphina und Florian, jeweils als mehrsprachige und als HD-Stimme.
Die regionale Auswahl ist mehr als Kosmetik. Ein Audioguide für ein Museum in Wien, gesprochen in bundesdeutschem Standard, klingt für das örtliche Publikum sofort fremd. Dasselbe gilt für Schulungsmaterial eines Schweizer Unternehmens. Wenn Sie ohnehin vertonen, kostet die passende Variante nichts extra und macht im Ergebnis einen hörbaren Unterschied.
Eine Übersicht aller deutschsprachigen Stimmen mit Hörprobe finden Sie auf der Seite Text zu Sprache Deutsch. Wer längere Dokumente vertonen möchte, findet unter PDF zu Hörbuch den passenden Weg.
Zehn Minuten, um zu sehen, wo Sie stehen
Bevor Sie irgendetwas kaufen, machen Sie diese beiden Tests. Sie kosten nichts, brauchen keine Software und sagen mehr über den Zustand Ihrer Seite aus als die meisten automatischen Berichte.
Erstens, die Tastaturprobe. Legen Sie die Maus beiseite. Öffnen Sie Ihre wichtigste Seite und bedienen Sie sie ausschliesslich mit Tabulator, Umschalt-Tabulator, Eingabetaste und Leertaste. Kommen Sie durch das Menü? Sehen Sie jederzeit, wo der Fokus gerade steht? Können Sie das Formular ausfüllen und absenden? Kommen Sie aus einem geöffneten Dialog wieder heraus? Wenn Sie an einer dieser Stellen hängen bleiben, bleibt dort auch ein Teil Ihrer Nutzer hängen.
Zweitens, die Hörprobe. Auf Ihrem Rechner ist bereits ein Screenreader installiert. Unter Windows die Sprachausgabe, unter macOS VoiceOver, beide mit einem Tastenkürzel erreichbar. Schalten Sie ihn ein, schliessen Sie die Augen und hören Sie sich Ihre Startseite an. Ergibt die Reihenfolge Sinn? Werden Bilder sinnvoll beschrieben oder nur als Grafik angesagt? Heissen Ihre Links etwas oder nur hier klicken?
Was Sie in diesen zehn Minuten finden, findet kein automatisches Werkzeug. Für eine belastbare Aussage über Konformität brauchen Sie danach eine fachliche Prüfung, aber Sie wissen dann bereits, ob Sie über Feinschliff oder über Umbau sprechen.
Hinweis. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG auf Ihr Angebot anzuwenden ist, hängt vom Einzelfall ab. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht.
Häufige Fragen
Quellen
- Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, gemeinsame Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder zum Einsatz von Overlay-Tools. bfit-bund.de
- IHK Region Stuttgart, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt im Juni 2025 in Kraft. ihk.de
- Portal Barrierefreiheit des Bundes, Web Content Accessibility Guidelines 2.1. barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de